BGB § 482a – Widerrufsbelehrung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 482a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Unternehmer muss den Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform auf das Widerrufsrecht einschließlich der Widerrufsfrist sowie auf das Anzahlungsverbot nach § 486 hinweisen. Der Erhalt der entsprechenden Vertragsbestimmungen ist vom Verbraucher schriftlich zu bestätigen.
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