BGB § 486a – Besondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 486a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Bei einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt enthält das in Artikel 242 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Formblatt einen Ratenzahlungsplan. Der Unternehmer darf von den dort genannten Zahlungsmodalitäten nicht abweichen.
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