BGB § 1519 – Vereinbarung durch Ehevertrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1519 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft.
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