BGB § 1631d – Beschneidung des männlichen Kindes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1631d BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.
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