BGB § 630b – Anwendbare Vorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 630b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.
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