BGB § 630d – Einwilligung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 630d BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1827 Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt.
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