BGB § 630e – Aufklärungspflichten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 630e BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie.
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