BGB § 630f – Dokumentation der Behandlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 630f BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Behandlungsakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Behandlungsakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind.
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