BGB § 630g – Einsichtnahme in die Behandlungsakte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 630g BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Behandlungsakte zu gewähren. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.