BGB § 630h – Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 630h BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. (2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat.
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