BGB § 555b – Modernisierungsmaßnahmen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 555b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, 1.durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),1a.durch die eine Heizungsanlage im Sinne des § 42 des Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl.
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