BGB § 555c – Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 555c BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung). Die Modernisierungsankündigung muss Angaben enthalten über: 1.die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen,2.den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme,3.den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach § 559 oder § 559c verlangt werden soll, sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.
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