BGB § 555d – Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 555d BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden. (2) Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist.
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