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BGB § 555f – Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die 1.zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,2.Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,3.künftige Höhe der Miete.

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