BGB § 555f – Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 555f BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die 1.zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,2.Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,3.künftige Höhe der Miete.
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