BGB § 312m – Abweichende Vereinbarungen und Beweislast
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 312m BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
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