BGB § 356a – Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 356a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
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