BGB § 356c – Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 356c BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Widerruf ist in Textform zu erklären. (2) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Abschlusses eines Vorvertrags.
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