BGB § 357b – Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 357b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren. (2) Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn er 1.vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und2.ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, die von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gelten auch § 357 Absatz 5 bis 7 und § 357a Absatz 1 und 2 entsprechend.
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