BGB § 357c – Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 357c BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs keine Kosten zu tragen. Die Kosten des Vertrags, seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung hat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten.
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