BGB § 556e – Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 556e BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Bei der Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt bleiben Mietminderungen sowie solche Mieterhöhungen, die mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind.
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