BGB § 556f – Ausnahmen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 556f BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
§ 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird.
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