BGB § 556g – Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 556g BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige Miete überschritten wird.
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