BGB § 515 – Unentgeltliche Finanzierungshilfen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 515 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
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