BGB § 356e – Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i Absatz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.