BGB § 357e – Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 357e BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.