BGB § 445b – Verjährung von Rückgriffsansprüchen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 445b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die in § 445a Absatz 1 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. (2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Absatz 1 bestimmten Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat.
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