BGB § 475 – Anwendbare Vorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 475 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben.
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