BGB § 648a – Kündigung aus wichtigem Grund
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 648a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.
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