BGB § 650a – Bauvertrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 650a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Für den Bauvertrag gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.
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