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BGB § 650b – Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers

(1) Begehrt der Besteller 1.eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Absatz 2) oder2.eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist,streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, im Falle einer Änderung nach Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist.

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