BGB § 650j – Baubeschreibung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 650j BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Unternehmer hat den Verbraucher über die sich aus Artikel 249 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten, es sei denn, der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter macht die wesentlichen Planungsvorgaben.
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