BGB § 650n – Erstellung und Herausgabe von Unterlagen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 650n BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung einer geschuldeten Leistung hat der Unternehmer diejenigen Planungsunterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden wird. Die Pflicht besteht nicht, soweit der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben erstellt.
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