BGB § 650o – Abweichende Vereinbarungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 650o BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l und 650n kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
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