BGB § 650p – Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 650p BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. (2) Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen.
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