BGB § 650s – Teilabnahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 650s BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.
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