BGB § 650v – Abschlagszahlungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 650v BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Unternehmer kann von dem Besteller Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.
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