BGB § 270a – Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 270a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
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