BGB § 651n – Schadensersatz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 651n BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel 1.ist vom Reisenden verschuldet,2.ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder3.wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht. (2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
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