BGB § 651o – Mängelanzeige durch den Reisenden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. (2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, 1.die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder2.nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.