BGB § 651v – Reisevermittlung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 651v BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ein Unternehmer, der einem Reisenden einen Pauschalreisevertrag vermittelt (Reisevermittler), ist verpflichtet, den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reiseveranstalters aus § 651d Absatz 1 Satz 1.
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