BGB § 651y – Abweichende Vereinbarungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 651y BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
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