BGB § 559c – Vereinfachtes Verfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 559c BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Übersteigen die für die Modernisierungsmaßnahme geltend gemachten Kosten für die Wohnung vor Abzug der Pauschale nach Satz 2 10 000 Euro nicht, so kann der Vermieter die Mieterhöhung nach einem vereinfachten Verfahren berechnen. Als Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären (§ 559 Absatz 2), werden pauschal 30 Prozent der nach Satz 1 geltend gemachten Kosten abgezogen.
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