BGB § 1766a – Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1766a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels über die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten entsprechend. (2) Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn die Personen 1.seit mindestens vier Jahren oder2.als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesemeheähnlich zusammenleben.
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