BGB § 656a – Textform
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 656a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.
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