BGB § 656c – Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 656c BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen.
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