BGB § 1861 – Beratung; Verpflichtung des Betreuers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1861 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das Betreuungsgericht berät den Betreuer über dessen Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. (2) Der ehrenamtliche Betreuer wird alsbald nach seiner Bestellung mündlich verpflichtet, über seine Aufgaben unterrichtet und auf Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen.
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