BGB § 1863 – Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1863 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse (Anfangsbericht) zu erstellen. Der Anfangsbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten: 1.persönliche Situation des Betreuten,2.Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6, und3.Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.Sofern ein Vermögensverzeichnis gemäß § 1835 zu erstellen ist, ist dieses dem Anfangsbericht beizufügen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.