BGB § 1864 – Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1864 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen. (2) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen.
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