BGB § 1865 – Rechnungslegung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1865 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen, soweit sein Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung umfasst. (2) Die Rechnung ist jährlich zu legen.
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