BGB § 1866 – Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1866 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das Betreuungsgericht hat die Rechnung sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung durch den Betreuer herbeizuführen. (2) Die Möglichkeit der Geltendmachung streitig gebliebener Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem im Rechtsweg bleibt unberührt.
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